Ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme

Die CDU-Fraktion der Bezirksvertretung Münster-West hatte die Verwaltung beauftragt zu prüfen, ob die Gefahr eines Zusammenstoßes von Fahrradfahrenden auf dem Zweirichtungsradweg der Bahnunterführung Heroldstraße durch eine gestrichelte Linie oder andere geeignete Maßnahmen verringert werden könnte.

Wie die Verwaltung nun mitteilte, sind auf dem Zweirichtungsradweg zwei Unfälle mit Radfahrenden polizeilich registriert worden. Diese seien jedoch unter Alkoholeinfluss geschehen, sodass sie in der Prüfung nicht weiter berücksichtigt würden.

Wie die Verwaltung weiter mitteilte,

  • kommt eine Markierung auf dem Radweg nicht in Betracht, weil die Markierungen auf Pflasterungen nach kurzer Zeit abplatzen.
  • kommt eine Markierung mittels weißer Pflastersteine wegen der unverhältnismäßigen hohen Kosten nicht in Betracht.
  • widerspricht eine Unterteilung des Radweges den Empfehlungen für Radverkehrsanlagen, da dann die erforderlichen Breiten nicht mehr gegeben sind.

Im Allgemeinen kommt damit der Grundsatz der ständigen Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme für die Teilnahme am Straßenverkehr zum Tragen. Gemäß § 5 Abs. 2 StVO darf nur überholt werden, wenn überblickt werden kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

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