Frage CDU: Warum ist die Teilung des Plangebietes (Herausnahme von Festplatz und Kleingärten) erforderlich?
Antwort Verwaltung:
Die Teilung ist erforderlich, da keine Einigung für eine gemeinsame Nutzung einer Zuwegung zum Festplatz / Kleingärten erzielt werden konnte. Ohne Zuwegung zum Festplatz hätte der „alte“ Bebauungsplan absehbar nicht realisiert werden können.
Der Bebauungsplanentwurf hätte umgeplant, erneut abgestimmt und in eine erneute Offenlegung gehen müssen. Dadurch hätte sich der Satzungsbeschluss für das künftige Wohngebiet deutlich verzögert, was im Hinblick auf eine zügige Erschließung und Baureife unbedingt vermieden werden soll. Deshalb haben wir uns zur Teilung des Plangebiets entschlossen.
Rechtlich hätte ein Verbleib der Flächen von Festplatz und Kleingärten an einem offensichtlichen Abwägungsmangel gelitten.
Frage CDU: Wie geht es mit Festplatz und Kleingärten weiter?
Antwort Verwaltung:
Wir sind in konstruktiven Gesprächen mit dem Landesbetrieb StraßenNRW zur Klärung möglicher Alternativerschließungen für eine Zufahrt zum Festplatz von der Weseler Straße aus. Dies erfordert die Berücksichtigung der verschiedenen Einmündungen und Grundstückszufahrten entlang der Weseler Straße im Hinblick auf die Positionierung einer neuen Abbiegespur.
Sobald wir eine abgestimmte Lösung haben, wie wir von der Weseler Straße auf die städtischen Flächen für den Festplatz kommen können, werden wir hierfür ein Bebauungsplanverfahren starten.
Frage CDU: Gibt es Alternativen für eine Festplatznutzung?
Antwort Verwaltung: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sehen wir keine Alternative zum Verbleib des Festzeltstandortes auf dem Concordenplatz. Für die Vogelstange stünde für einen Übergangszeitraum östlich des Kindergartens „Kleine Riesen“ an der Hohen Geist ein Standort zur Verfügung. Ferner könnte die Vogelstange auch auf dem Parkplatz zwischen neuer Wohngebietszufahrt und Waldrand vorgesehen werden.
Frage CDU: Greift hier die neue TA-Luft?
Der Entwurf der neuen TA-Luft fordert erstmals einen Mindestabstand von 100 m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung.
Antwort Verwaltung:
Ein Bebauungsplan darf den, zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses, rechtsverbindlichen Gesetzen und Verordnungen nicht widersprechen.
Am 16.12.2020 wurde der Entwurf für die neue TA-Luft vom Bundeskabinett beschlossen. Aus dem Bundesrat kamen insgesamt rund 350 Änderungsvorschläge/Einwendungen. Deshalb soll sich zunächst ein Unterausschuss mit den Einwendungen befassen. Das geplante Inkrafttreten im Sommer 2021 ist damit fraglich. Die Bundestagswahl im September 2021 kann zu weiteren Verzögerungen führen.
Weder die derzeit gültige TA-Luft noch der geltende Abstandserlass NRW fordern einen Mindestabstand zwischen Wohngebieten und Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Tieren.
Die Verträglichkeit der heranrückenden Wohnbebauung beurteilt sich demnach an der konkreten räumlichen und betrieblichen Situation, u.a. den vorhandenen Aufzuchtbetrieben, deren Tierzahlen, deren Abstände zum künftigen Wohngebiete sowie der Schutzwürdigkeit der geplanten Nutzungen. Diese potenziellen Geruchseinwirkungen für das neue Wohngebiet Albachten-Ost wurden gutachterlich ermittelt und bei der Planung berücksichtigt.
Frage CDU: Welche Maßnahmen sind für den Hochwasserschutz am Kannenbach erforderlich?
Antwort Verwaltung: Auf Anraten der Bezirksregierung hat die Fachverwaltung das Gutachten zum Kannenbach aktualisiert. Die neue differenzierte Begutachtung kommt zu dem Ergebnis, dass nördlich der Weseler Straße keine Überschwemmungsflächen zu erwarten sind. Der Kannenbach hat demzufolge im Oberlauf und im Bereich der Weseler Straße keine hydraulischen Probleme.
Eine Öffnung des Kannenbaches auf der südlichen Seite der Weseler Str. wird nicht – wie zunächst vorgesehen – durchgeführt. Nach Abkoppelung des Gebietes vom Bebauungsplan Albachten Ost und den Festlegungen zu den aktualisierten Betrachtungen des Wassergutachtens wartet man erst einmal die Gespräche mit Straßen NRW und einem evtl. weiterem Bebauungsplan-Verfahren ab.
Frage CDU: Fallen jetzt doch umlagefähige Kosten für die Bestandsbebauung an?
Antwort Verwaltung:
Entgegen der Aussage in der Bezirksvertretung Münster West vor ca. zwei Jahren, fallen doch Erschließungskosten für die Bestandsbebauung an. Die im Bebauungsplan vorgesehene Grünanlage ist als Erschließungsanlage gemäß § 127 (2) 4 BauGB zu werten, die zur Erschließung des Baugebietes erforderlich ist. Damit wird sie über Erschließungsbeiträge refinanzierbar.
Der Vorteil des Erschlossenseins durch die Grünanlage erstreckt sich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, auf alle baulich nutzbaren Grundstücke, die im Umkreis von 200 m Luftlinie von den Grenzen der Grünanlage liegen.
Über die Höhe der Erschließungskosten kann zurzeit noch nichts gesagt werden. Der sogenannte Verteilerwert / m² erschlossener Grundstücksfläche kann erst ermittelt werden, wenn die Erschließungsanlagen hergestellt worden sind, also – gemäß Baulandprogramm – in ca. drei Jahren.
In einem ähnlichen Fall die 2019 abgerechnet wurde, lag der Verteilerwert bei 2,08 € / m² für eingeschossig bebaute Grundstücke.
Falls Sie schon im Vorhinein Fragen zum Bebauungsplan haben, können Sie diese gerne auch an uns richten. Dies können Sie ganz unkompliziert unter https://cdu-muenster.de/1_mandant_6_aktuelles-2679-Infoveranstaltung-zum-Baugebiet-Albachten-Ost.html „Kontakt“ per Mail erledigen.
Diese Fragen werden wir an das Planungsamt weiterleiten, damit die zuständigen Mitarbeiter sich auf die Fragen vorbereiten können, um Ihnen eine fundierte Antwort geben zu können.
