Städtebauliche Entwicklung verbessern
„Die Verwaltung prüft, ob auf der Dülmener Str. in Albachten (L551) eine einheitliche Tempo-30-Regelung zwischen Kreisverkehr und der Kreuzung mit der Osthofstr. / Oberort umgesetzt werden kann“. Das ist der Antragstext, der heute über die CDU-Fraktion in der Bezirksvertretung Münster West eingereicht wurde.
Die Dülmener Straße ist im Bereich zwischen der Kreuzung Osthofstraße im Osten und dem Kreisverkehr im Westen durch eine gemischte Nutzungsstruktur gekennzeichnet. Zudem übernimmt die Dülmener Str. die Versorgungsfunktion und eine zentrenergänzende Funktion für den Stadtteil und die umliegenden Siedlungsbereiche. Soziale Einrichtungen wie Seniorenheim, Tagespflege, Apotheke, Arztpraxis, Kirchen liegen an oder in unmittelbarer Nähe der Dülmener Straße.
Für 30 % der Befragten Albachtener nimmt das Zentrum Albachtens eine bedeutende Rolle als Wohnstandort ein, gilt Wohnen als Hauptbesuchsgrund (vgl. Vorlage 0237 aus 2025). Ein einheitlich umgesetztes Tempo-30-Konzept erhöht die Sicherheit, reduziert Lärm- und Schadstoffbelastungen, verbessert den Verkehrsfluss und trägt zu mehr Lebensqualität im Stadtteil Albachten bei.
Zu den Schwächen des Stadtteils zählt die fehlende Attraktivität des „Ortskerns“. Der Orts-kern verfügt über eine geringe Aufenthaltsqualität und weist eine hohe Verkehrsbelastung auf.
In der Bewertung der Albachtener Bürger hat die Einrichtung einer Tempo-30-Zone auf der Dülmener Straße im Bereich der Ortsmitte und dadurch die Erhöhung der Aufent-haltsqualität eine hohe Priorität (siehe Ergebnis der durchgeführten Zukunftswerkstatt).
Schon seit Jahren wird gefordert, dass Tempolimits in die Hände der Kommunen gehören. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 den Änderungen an der Straßenverkehrsordnung zugestimmt. Länder und Kommunen haben nun mehr Flexibilität bei ihren Entscheidungen: Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Streckenabschnitte zwischen zwei Tempo-30-Strecken (Lückenschluss). Die neuen Möglichkeiten schließen Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiterer Vorfahrtsstraßen ein.
