Gemäß § 6 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW werden folgende im Eigentum der Stadt Münster stehende Verkehrsflächen dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmet:
Die Straße Schwarzer Kamp in seinem neuen Ausbauquerschnitt vom Meckmannweg bis zum abschließenden Wendehammer, ohne deren Stichstraßen im Bereich der Hausnummern 42 – 44 und 56 – 94 und der Rad- und Fußwegeverbindung auf der Rückseite der Grundstücke Hausnummer 84 und 86.
Die Straße Schwarzer Kamp wurde bereits am 24.6.1994 (Amtsblatt 1994, Nr. 12) mit deren Stichstraßen und Wendeplätzen einschließlich der Rad- und Fußwegeverbindung gewidmet. Am 19.9.2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 20) wurde aufgrund von Umgestaltungen einer Teilfläche am Ende der Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße entzogen.
Der Henny-Waldeck-Weg abzweigend von der Straße Schwarzer Kamp bis zum Hedwig-Feibes-Weg.
Der Fuß- und Radweg von der Goldenbergstraße bis zum Hedwig-Feibes-Weg und vom Hedwig-Feibes-Weg bis zum Meckmannweg wird nur dem öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet.
Der Verlauf des Fuß- und Radweges widerspricht in einem Teilbereich seines Verlaufs–Verschwenkung vor und nach dem Hedwig-Feibes-Weg – den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 536 Mecklenbeck Weseler Straße / Meckmannweg / Schwarzer Kamp. Dafür wurde durch das Stadtplanungsamt nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch eine Befreiung aus Verkehrssicherheitsgründen erteilt.
Die Widmungen beziehen sich auf die Straßen- und Wegeflächen, die im Übersichtsplan Nr. 1 dargestellt sind. Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die Verkehrsflächen werden als Gemeindestraßen eingestuft.
Gegen diese Widmung ist die Klage zulässig.
Amtsblatt Stadt Münster Nr. 14 vom 21. Juli 2023
